Gemeinschuldner
Gemeinschuldner war die frühere Bezeichnung für den Schuldner im Konkursverfahren. Die Konkursordnung verwendete den Begriff, weil das Vermögen des Schuldners der Gesamtheit der Gläubiger zur gemeinschaftlichen Befriedigung diente.
Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren zum einheitlichen Insolvenzverfahren zusammengeführt und die Konkursordnung in Insolvenzordnung umbenannt. Seither spricht das Gesetz schlicht vom Schuldner.
Wer ältere Entscheidungen und Literatur liest, trifft dennoch häufig auf den alten Ausdruck, ebenso wie auf Masseverwalter statt des heutigen Insolvenzverwalters und auf den Zwangsausgleich, der durch den Sanierungsplan ersetzt wurde.
Inhaltlich blieb die Stellung im Kern gleich: Mit Eröffnung des Verfahrens verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über das insolvenzunterworfene Vermögen, das der Verwalter verwertet, sofern nicht eine Eigenverwaltung im Sanierungsverfahren zugelassen ist. Für natürliche Personen mündet das Verfahren in Zahlungsplan oder Abschöpfungsverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung.