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Gastbeitrag22.09.20265 Min. Lesezeit

Wenn die Behörde ohne Anmeldung kommt: Dawn Raids und die neue Härte des Kartellrechts.

Von Dr. Franz Stenitzer, LL.M. · Partner · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal

Inhalt

Das Kartellrecht untersagt wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen (Art 101 AEUV, § 1 KartG) sowie den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art 102 AEUV, § 5 KartG). Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 10% des weltweiten Konzernumsatzes.

Das schärfste Ermittlungsinstrument von Kartellbehörden (BWB in Österreich, Europäische Kommission auf EU-Ebene) sind Hausdurchsuchungen („Dawn Raids“). Im Rahmen solcher Durchsuchungen sind die Behörden insbesondere berechtigt, Einsicht in sämtliche ermittlungsrelevante geschäftliche Unterlagen zu nehmen und Kopien anzufertigen. Typischerweise stehen elektronische Daten im Zentrum des Interesses.

Hausdurchsuchungen (bei der Kommission „Nachprüfungen“) stellen betroffene Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Beamte erscheinen morgens – oft in Begleitung der Polizei – und verlangen umfassenden Zugang zu Geschäftsräumlichkeiten und -informationen. Mitarbeiter:innen müssen Zugriff auf ihre Arbeitsgeräte gewähren. Der Arbeitsalltag ist während der gesamten Durchsuchung, die mehrere Tage dauern kann, erheblich beeinträchtigt.

Voraussetzungen

Dawn Raids dürfen nur unter gesetzlich festgelegten Voraussetzungen durchgeführt werden. Vor allem muss ein begründeter Verdacht eines Kartellrechtsverstoßes vorliegen. Dafür genügt es, dass sich der Verdacht – bei einer ex ante-Betrachtung – auf Basis vorhandener Beweismittel oder Indizien rational begründen lässt. Ein dringender Tatverdacht ist nicht erforderlich.

Die Durchsuchung muss zudem verhältnismäßig sein. Auch hier ist die Schwelle recht niedrig. Insbesondere besteht zwischen den Ermittlungsinstrumenten keine Hierarchie – eine Hausdurchsuchung ist also zB nicht schon deshalb unverhältnismäßig, weil auch ein Auskunftsverlangen möglich wäre.

Hausdurchsuchungsbefehl

Hausdurchsuchungen der BWB müssen vom Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht angeordnet werden. Die Kommission kann Nachprüfungen selbst anordnen, in der Praxis liegt aber auch bei Kommissions-Durchsuchungen in Österreich ein Hausdurchsuchungsbefehl des Kartellgerichts vor. Die Kommission ist für die zwangsweise Durchsetzung nämlich auf die nationalen Behörden angewiesen.

Im Hausdurchsuchungsbefehl wird der Untersuchungsgegenstand sachlich (kartellrechtswidriges Verhalten) und persönlich bzw räumlich (betroffenes Unternehmen, Standort) eingegrenzt. Die konkreten (Einsichts- und Prüfungs-)Befugnisse ergeben sich aus dem Gesetz.

Gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung (Nachprüfung) können Rechtsmittel erhoben werden (Rekurs gegen den Hausdurchsuchungsbefehl an das Kartellobergericht, Nichtigkeitsklage gegen den Nachprüfungsbeschluss der Kommission an das Gericht in Luxemburg). Diese haben jedoch keine aufschiebende Wirkung. Das Handeln der BWB (als Verwaltungsbehörde) während der Durchsuchung kann im Übrigen nur im Wege einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht bekämpft werden.

Behördenbefugnisse

Zentrale Befugnis ist die Einsichtnahme in sämtliche geschäftliche Unterlagen, die mit dem Untersuchungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Die Behörden können zudem vor Ort Fragen stellen.

Der wichtigste Bestandteil jeder Hausdurchsuchung ist die Einsicht in elektronische Unterlagen (E-Mails, Kalendereinträge etc). Zur Sicherung und Sichtung des – meist sehr umfangreichen – Datenmaterials verwenden Behörden idR forensische Software, die eine Auswahl relevanter Dokumente anhand von Stichwörtern ermöglicht. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, Datenzugang zu gewähren. Es reicht aus, wenn auf die Daten vom Unternehmen aus zugegriffen werden kann (sog „Zugriffsprinzip“); wo sich die Daten physisch befinden, ist irrelevant.

Die BWB führt üblicherweise während der Hausdurchsuchung eine recht allgemeine Datensicherung durch. Die Sichtung und Prüfung auf Relevanz erfolgt erst später in den Räumlichkeiten der BWB und ohne Beisein der Betroffenen. Die EU-Kommission geht ähnlich vor und führt eine „fortgesetzte Nachprüfung“ in ihren Räumlichkeiten in Brüssel durch, bei der – anders als bei der BWB – Vertreter des betroffenen Unternehmens und dessen Rechtsanwälte anwesend sein dürfen.

Fokus elektronische Daten – Aktuelle Entwicklungen

Zulässigkeit der Vorgehensweise der BWB?

Das KOG äußerte sich Anfang 2026 unter anderem zum Vorgehen der BWB bei der Sicherung elektronischer Daten (KOG 26.01.2026 16 Ok 9/25x). Ein von einer Hausdurchsuchung betroffenes Unternehmen argumentierte, der Hausdurchsuchungsbefehl sei überschießend und nicht hinreichend konkret, weil er insbesondere auch die gesamte IT umfasste. Thematisiert wurde dabei insbesondere auch das Vorgehen der BWB in Bezug elektronische Daten, also die Datensicherung vor Ort mit nachgelagerter Sichtung in den Räumlichkeiten der BWB.

Das KOG beanstandete dieses Vorgehen nicht. Die nachgelagerte Sichtung könne unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sogar angezeigt sein, weil damit der Eingriff in den Betrieb des Unternehmens reduziert werde. Eine Sichtung noch während der Hausdurchsuchung könnte demgegenüber eine unangemessene Verlängerung des Eingriffs zur Folge haben. Ein Antrag auf Prüfung der Verfassungskonformität der Rechtsgrundlage für Hausdurchsuchungen im WettbG wurde vom VfGH aus formalen Gründen als unzulässig zurückgewiesen (VfGH 27.11.2025 G99/2025). Eine inhaltliche Klärung, ob das WettbG der BWB in Bezug auf den Umgang mit elektronischen Daten ausreichende Schranken setzt, erfolgte somit nicht.

Grundrechtsschutz bei Beschlagnahme geschäftlicher E-Mails?

Auf europäischer Ebene nahm der EuGH kürzlich zur Frage des Grundrechtsschutzes bei der Beschlagnahme von E-Mail-Korrespondenz im Rahmen kartellbehördlicher Hausdurchsuchungen Stellung. Die portugiesische Wettbewerbsbehörde hatte Hausdurchsuchungen durchgeführt und dabei E-Mails und elektronische Dateien beschlagnahmt. Die betroffenen Unternehmen wehrten sich dagegen und argumentierten insbesondere, die beschlagnahmten E-Mails seien grundrechtlich geschützt und die Durchsuchung hätte vorab gerichtlich genehmigt werden müssen (EuGH 16.07.2026, verb Rs C-258 bis C-260/23 – IMI ua).

Der EuGH stellte klar, dass auch geschäftliche E-Mails in den Schutzbereich des Grundrechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Grundrechts auf Datenschutz fallen. Eine vorherige gerichtliche Genehmigung ist bei Beschlagnahme in Geschäftsräumlichkeiten nicht zwingend erforderlich, sofern die Beschlagnahme einem legitimen Ziel dient, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist und die Möglichkeit nachträglicher gerichtlicher Kontrolle besteht.

In Bezug auf private Geräte traf der EuGH allerdings eine wichtige Einschränkung: Wenn solche Geräte sowohl beruflich als auch privat genutzt werden können, ist der Zugang zu darauf gespeicherten Daten besonders sensibel. Hier ist eine vorherige gerichtliche Kontrolle (gegebenenfalls nach Versiegelung) erforderlich, wobei das zuständige Gericht für einen gerechten Interessenausgleich sorgen können muss.

Fazit und Ausblick

Kartellbehörden verfügen im Rahmen von Dawn Raids über weitreichende Befugnisse. Aktuelle Entscheidungen bestätigen dies. Wichtige Fragen sind jedoch weiterhin offen. So stellt sich vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache IMI etwa die Frage, ob die Haltung des KOG gegenüber der Vorgehensweise der BWB in Bezug auf elektronische Daten aufrechterhalten werden kann. Zumindest in Bezug auf private Geräte fordert der EuGH eine wirksame ex ante Kontrolle. Es ist fraglich, ob allein die gerichtliche Anordnung von Hausdurchsuchungen in Österreich dafür ausreicht.

Unternehmen sollten jedenfalls entsprechende Vorkehrungen treffen: interne Leitlinien und Handlungsanweisungen für den Fall einer Hausdurchsuchung erstellen, die Nutzung privater Geräte für berufliche Zwecke („BYOD“) klar regeln, die Kommunikation mit externen Rechtsanwälten so organisieren, dass privilegierte Korrespondenz rasch identifiziert werden kann, und regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter durchführen. Die Kartellrechtsexperten von Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal unterstützen Unternehmen dabei und begleiten sie im Ernstfall einer Hausdurchsuchung vor Ort.

Foto von  Dr. Franz Stenitzer, LL.M.

Dr. Franz Stenitzer, LL.M.

Partner · Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte | Deloitte Legal

Franz Stenitzer ist Partner und leitet den Fachbereich Kartellrecht | EU-Recht. Seine Beratungstätigkeit beruht auf mehr als fünfzehn Jahren Erfahrung und umfasst insbesondere kartellbehördliche Verfahren wegen Verstößen gegen das Kartellverbot und das Marktmachtmissbrauchsverbot, Kartell-Schadenersatzverfahren, Beratung von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausgestaltung von Vertriebsverträgen und Kooperationsvereinbarungen, Kartellrechts-Compliance und Prävention sowie Genehmigungsverfahren nach dem Recht der Fusions- und Investitionskontrolle (FDI).
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