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Gastbeitrag03.11.20265 Min. Lesezeit

Die zweite Mission - Haft, Rückfall und Resozialisierung: Was soll Strafe eigentlich bewirken?

Von Dr. Isaak Schnarrer · Rechtsanwalt | Litigation, White Collar Crime, Investigations & Compliance · DLA Piper Weiss-Tessbach

Inhalt

Ein Urteil ist gesprochen, die Haft verbüßt. Doch was passiert danach? Ist die Strafe erfolgreich, wenn ein Mensch jahrelang hinter Gittern sitzt oder erst dann, wenn er danach nicht wieder straffällig wird? Das österreichische Strafrecht steht vor einer schwierigen Aufgabe. Es muss begangenes Unrecht sanktionieren, die Gesellschaft schützen und zugleich die Chance auf einen Neuanfang ermöglichen. Die Weichen dafür werden bereits im Vollzug gestellt, gemessen wird der Erfolg am Ende aber nicht im Gerichtssaal, sondern im Alltag nach der Entlassung.

Wegsperren allein reicht nicht

Die Freiheitsstrafe zählt zu den einschneidendsten Maßnahmen, die ein Staat gegenüber einer Person setzen kann. Sie beschränkt nicht nur die persönliche Bewegungsfreiheit, sondern verändert auch das tägliche Leben und unterbricht soziale Beziehungen. Gleichzeitig verfolgt die Haft mehrere wichtige Ziele: Sie dient der Ahndung begangenen Unrechts, soll weitere Straftaten verhindern und die Bevölkerung vor gefährlichen Personen schützen. Dennoch stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Haftstrafe über die Zeit im Gefängnis hinaus hat. Die meisten Inhaftierten kehren irgendwann in die Gesellschaft zurück. Ob dieser Neustart gelingt, hängt oft von den Lebensumständen nach der Entlassung ab. Fehlen eine Wohnung, eine Beschäftigung oder ein stabiles soziales Umfeld, kann die Rückkehr in ein geordnetes Leben erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen. Die Haft allein löst diese Probleme nicht zwangsläufig. Genau hier setzt die Resozialisierung an. Nach § 20 Abs. 1 des österreichischen Strafvollzugsgesetzes (StVG) soll der Vollzug der Freiheitsstrafen den Verurteilten zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen, sie davon abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen, und den Unwert des der Verurteilung zugrunde liegenden Verhaltens aufzeigen.

Was sollte eine Haftstrafe deiner Meinung nach vor allem bewirken?

Eine zweite Chance – aber um welchen Preis?

Resozialisierung ist kein Entgegenkommen gegenüber Tätern, sondern im Kern eine Form des Opferschutzes. Jeder vermiedene Rückfall bedeutet ein Opfer weniger. Resozialisierung bedeutet nicht, dass Täter von ihrer Verantwortung entbunden werden. Sie bedeutet vielmehr, dass die Strafe nicht mit dem bloßen Freiheitsentzug enden soll. Berufliche Ausbildung, Arbeit, therapeutische Unterstützung und die Vorbereitung auf die Entlassung können dabei helfen, ein Leben ohne weitere Straftaten aufzubauen.

Neben den rechtlichen Aspekten stellt sich auch die Frage nach der Fairness gegenüber den Opfern einer Straftat. Diese haben Anspruch darauf, dass das ihnen zugefügte Unrecht anerkannt wird und sie vor weiteren Beeinträchtigungen geschützt werden. Eine zweite Chance für Straftäter darf daher nicht bedeuten, Fehlverhalten ohne Konsequenzen zu relativieren. Vielmehr ist sorgfältig abzuwägen, ob von der betroffenen Person weiterhin eine Gefahr ausgeht. Resozialisierung kann nur dann gelingen, wenn bestehende Risiken ernst genommen und geeignete Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.

Freiheit auf Bewährung

Das österreichische Recht kennt mit dem Instrument der bedingten Entlassung bereits frühzeitig einen Weg zurück in die Freiheit, bevor die gesamte Freiheitsstrafe verbüßt wurde. Die gesetzlichen Voraussetzungen finden sich insbesondere in § 46 des Strafgesetzbuches (StGB). Bei zeitlichen Freiheitsstrafen kann eine bedingte Entlassung grundsätzlich geprüft werden, wenn die Hälfte der Strafe, mindestens aber drei Monate, verbüßt ist. Maßgeblich ist insbesondere, ob anzunehmen ist, dass die bedingte Entlassung die verurteilte Person nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von neuerlichen Straftaten abhalten wird.

Eine bedingte Entlassung erfolgt also nicht automatisch. Das Gericht kann zum Beispiel eine Probezeit festlegen und Weisungen erteilen. Gerade diese begleitenden Maßnahmen entscheiden darüber, ob die Entlassung ein kontrollierter Übergang oder ein Sprung ins Ungewisse ist.

Dass eine begleitete Rückkehr in die Gesellschaft längst keine österreichische Besonderheit ist, zeigt auch der europäische Vergleich. Laut der am 9. Juli 2026 veröffentlichten SPACE-II-Erhebung des Europarats nimmt die Zahl der Menschen unter Aufsicht von Bewährungsdiensten in Europa weiter zu, „wenn auch in moderatem Tempo“. Der Europarat sieht darin ein Mittel, das „wirksam dazu beitragen kann, Straftäter in die Gesellschaft zu integrieren“, verlangt aber einen „verhältnismäßigen und gerechten“ Einsatz. Eine „Zauberformel“ für das richtige Maß gebe es nicht, betont Professor Marcelo Aebi von der Universität Lausanne. Entscheidend ist daher weniger, wie viele Menschen auf Bewährung entlassen werden, als wie gut sie begleitet werden.

Wie herausfordernd die Wiedereingliederung ist, zeigen auch die von NEUSTART veröffentlichten Zahlen. Im Durchschnitt blieben 58 Prozent der Klientinnen und Klienten innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Haftentlassenenhilfe straffrei. Die Zahl verdeutlicht sowohl die Möglichkeiten als auch die Grenzen der Unterstützung. Sie bezieht sich auf die betreute Gruppe und lässt sich nicht ohne Weiteres auf sämtliche Haftentlassenen übertragen.

Eine zweite Chance geht daher auch mit Verantwortung einher. Wer in die Gesellschaft zurückkehrt, ist gefordert, die vorhandenen Möglichkeiten zu nutzen und sein Verhalten nachhaltig zu ändern. Gleichzeitig ist es Aufgabe des Staates, durch geeignete Unterstützung und stabile Rahmenbedingungen die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Rückkehr in die Gesellschaft zu schaffen.

Wie bereit ist unsere Gesellschaft deiner Einschätzung nach, Menschen nach einer Haftstrafe eine zweite Chance zu geben?

Was bedeutet erfolgreiche Strafe?

Die Debatte über Haft und Resozialisierung wird häufig als Gegensatz geführt. Auf der einen Seite steht der Wunsch nach konsequenter Bestrafung, auf der anderen die Hoffnung auf Veränderung. Doch beide Ziele müssen einander nicht ausschließen.

Meiner Ansicht nach darf sich ein Rechtsstaat nicht allein daran messen lassen, wie konsequent er Menschen bestraft. Entscheidend ist auch, ob er nach der Bestrafung dazu beiträgt, weitere Straftaten zu verhindern. Resozialisierung ist dabei kein Verzicht auf Gerechtigkeit, sondern der Versuch, erneutes Unrecht zu vermeiden. Das bedeutet weder, Täter aus ihrer Verantwortung zu entlassen, noch, die Interessen der Opfer zurückzustellen. Es bedeutet, auch die Folgen einer Strafe über den Tag der Entlassung hinaus mitzudenken. Darin liegt die eigentliche Herausforderung. Nicht jeder Mensch wird sich verändern und nicht jedes Rückfallrisiko lässt sich ausschließen. Trotzdem bleibt die Frage entscheidend, ob ein Strafsystem mehr leisten kann, als Menschen lediglich für eine bestimmte Zeit aus der Gesellschaft zu entfernen.

Die zweite Mission beginnt mit Beginn des Vollzugs der Strafe und setzt sich am Tag der Entlassung fort. Sie ist kein Freibrief, sondern die Chance, bereits während der Haft Verantwortung zu übernehmen und nach der Entlassung einen neuen Weg einzuschlagen. Ob Strafe langfristig erfolgreich ist, zeigt sich deshalb nicht allein hinter Gefängnismauern, sondern vor allem danach, wenn sich entscheidet, ob daraus ein tatsächlicher Neuanfang wird.

Foto von Dr. Isaak Schnarrer

Dr. Isaak Schnarrer

Rechtsanwalt | Litigation, White Collar Crime, Investigations & Compliance · DLA Piper Weiss-Tessbach

Dr. Schnarrer ist Rechtsanwalt im Litigation & Regulatory Team von DLA Piper in Wien. Er vertritt Unternehmen und Privatpersonen in komplexen Gerichts- und Behördenverfahren sowie in wirtschaftsstrafrechtlichen, regulatorischen und compliance-rechtlichen Angelegenheiten. Mit seiner Angelobung im Alter von 27 Jahren zählt er zu den jüngsten Rechtsanwälten Österreichs und hat sich früh einen Namen als profilierter Prozessanwalt gemacht. Legal 500 EMEA empfiehlt ihn für „Dispute Resolution: White-Collar Crime (including Fraud)“ in Österreich. Darüber hinaus wurde er von Die Presse als eines der vielversprechendsten Talente Österreichs in die Auswahl „30 unter 35“ aufgenommen.
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