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Allgemein21.09.20269 Min. Lesezeit

Social-Media-Verbot in Österreich: Was der EU KIDS Act für das Verbot unter 14 bedeutet

Von LawFinder Redaktion · Von Juristen für Juristen

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Seit die EU-Kommission am 17. September 2026 den EU KIDS Act vorgelegt hat, der Kinder unter 13 Jahren von sozialen Netzwerken ausschließen und eigene Accounts erst ab 15 Jahren erlauben soll, steht das geplante Social-Media-Verbot in Österreich für Kinder unter 14 Jahren unter Vorbehalt: Bis Ende Oktober 2026 kann die Kommission im Notifikationsverfahren eine Stillhaltefrist auslösen, die Österreich bis zu 18 Monate ab Notifikation am Beschluss hindert.

Der Ministerialentwurf des Medienministeriums (132/ME XXVIII. GP) ändert das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) und das KommAustria-Gesetz (KOG) und soll am 1. Jänner 2027 in Kraft treten; die Begutachtungsfrist lief am 21. September 2026 ab. Die Regierung hält vorerst an ihrem Zeitplan fest.

Das Wichtigste in Kürze

  • Österreichs Entwurf verpflichtet Video-Sharing-Plattformen mit suchtfördernden Funktionen, Kinder unter 14 Jahren per Altersverifikation auszusperren; laut Bundeskanzleramt betrifft das etwa TikTok, Instagram, YouTube und Snapchat.

  • Der KIDS Act soll als EU-Verordnung gelten: kein Konto unter 13, elternverwaltete Konten für 13- und 14-Jährige, ein eigenes Konto erst ab 15.

  • Bis Ende Oktober 2026 läuft die Stillhaltefrist; eine ausführliche Stellungnahme verlängert sie auf vier Monate, eine Feststellung der Kommission zum KIDS Act auf zwölf bis 18 Monate.

  • Bis 20. September 2026 langten laut ORF über 170 Stellungnahmen ein; Suchtpräventionsstellen fordern Schutz auch für 14- bis 18-Jährige, der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts mahnt Verhältnismäßigkeit ein.

Kann der KIDS Act das Social-Media-Verbot in Österreich aufhalten?

Ja, zumindest für Monate, weil der Vorschlag in die laufende Stillhaltefrist fällt. Notifiziert wurde der österreichische Entwurf laut MLex am 28. Juli 2026. Die Stillhaltefrist ist der Zeitraum, in dem ein Mitgliedstaat einen notifizierten Entwurf nicht beschließen darf, damit Kommission und andere Mitgliedstaaten ihn auf Hindernisse im Binnenmarkt prüfen können. Nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 dauert sie drei Monate, hier also bis Ende Oktober 2026.

Die Stillhaltefrist zu übergehen wäre riskant. Nach den Urteilen CIA Security (1996) und Unilever (2000) des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist eine technische Vorschrift, die ohne Notifikation oder vor Fristende erlassen wurde, gegenüber Privaten vor nationalen Gerichten nicht durchsetzbar.

Szenario 1: Keine Einwände bis Ende Oktober

Bleibt es bei unverbindlichen Bemerkungen, darf die Novelle nach Fristende beschlossen werden. Bis zum Start am 1. Jänner 2027 fehlen dann noch Regierungsvorlage, Nationalratsbeschluss, Befassung des Bundesrats und Kundmachung. Eine Regierungsvorlage ist der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzesentwurf, der dem Nationalrat zugeleitet wird. Wesentliche Änderungen nach der Begutachtung, etwa beim Anwendungsbereich, erfordern eine erneute Notifikation.

Szenario 2: Eine ausführliche Stellungnahme verlängert die Frist

Gibt die Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat eine ausführliche Stellungnahme ab, verlängert sich die Frist bei Vorschriften über Dienste der Informationsgesellschaft auf vier Monate ab Eingang, rechnerisch also bis Ende November 2026. Österreich muss dann darlegen, wie es darauf reagiert.

Szenario 3: Stillstand für zwölf bis 18 Monate

Die weitreichendste Option eröffnet erst der Vorschlag vom 17. September. Die bloße Absicht der Kommission, EU-Regeln vorzuschlagen, reicht bei Vorschriften über Dienste für eine lange Sperre nicht (Art. 6 Abs. 3). Liegt aber bereits ein Vorschlag vor und stellt die Kommission binnen drei Monaten fest, dass der Entwurf denselben Gegenstand betrifft, darf Österreich ihn zwölf Monate ab Eingang der Mitteilung nicht annehmen. Legt der Rat in dieser Zeit einen Standpunkt in erster Lesung fest, sind es 18 Monate (Abs. 4 und 5).

Mit einer solchen Feststellung wäre ein Beschluss rechnerisch frühestens Ende Juli 2027 möglich, im ungünstigsten Fall Ende Jänner 2028. Ein Indiz für die Richtung: Die Begründung des KIDS Act nennt die österreichische Notifikation ausdrücklich unter jenen nationalen Vorhaben, die den Binnenmarkt zu zersplittern drohen.

Langfristig entscheidet der Anwendungsvorrang. Eine beschlossene EU-Verordnung geht widersprechendem nationalem Recht in ihrem Anwendungsbereich vor, und die Kommission will auseinanderlaufende nationale Altersgrenzen ausdrücklich durch eine einheitliche ersetzen. Staatssekretär Alexander Pröll (ÖVP) nannte die europäische Lösung gegenüber dem ORF die bessere, will aber national vorangehen: „Aber drei Jahre können wir auch nicht warten“, zitiert ihn MeinBezirk.

Was der österreichische Entwurf konkret regelt

Ein Ministerialentwurf ist der von einem Ministerium ausgearbeitete Gesetzesentwurf, zu dem im Begutachtungsverfahren alle Interessierten Stellung nehmen können. Der Entwurf 132/ME enthält kein pauschales Verbot, er knüpft an Funktionen an. Video-Sharing-Plattformen müssen Kinder unter 14 per Altersverifikation aussperren, wenn sie bestimmte Funktionen einsetzen (§ 54e Abs. 3 Z 5 AMD-G idF des Entwurfs). Dazu zählen etwa Empfehlungssysteme mit mehr als einem Drittel Inhalten von nicht selbst gewählten Kontakten, automatisches Abspielen, endloses Nachladen, Belohnungen für mehr Interaktion, Push-Nachrichten zur Rückkehr und Direktnachrichten an Fremde.

Eine Video-Sharing-Plattform ist nach § 2 Z 37b AMD-G ein Dienst, der Sendungen oder nutzergenerierte Videos ohne redaktionelle Verantwortung des Anbieters bereitstellt, deren Organisation dieser aber, auch per Algorithmus, bestimmt. Namen nennt der Gesetzestext nicht; laut Bundeskanzleramt fallen etwa TikTok, Instagram, YouTube und Snapchat darunter, Messenger wie WhatsApp nicht.

Beim Altersnachweis verlangt der Entwurf die datensparsamste verfügbare Methode nach dem Stand der Technik. Plattform und Verifikationsanbieter sind zu trennen, und die Plattform erfährt nur, ob jemand 14 oder älter ist. Pro Konto genügt grundsätzlich ein einmaliger Nachweis. Die ID Austria soll laut Bundeskanzleramt eine von mehreren Möglichkeiten sein, verpflichtend ist sie nicht.

Unionsrechtlich stützt sich der Entwurf auf Art. 28b der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL). Laut Erläuterungen geht diese dem Digital Services Act (DSA) als Spezialregel vor. Weil die meistgenutzten Plattformen vorwiegend in Irland sitzen, darf die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) gegen sie nur individuell-konkret vorgehen. So verlangt es das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie in der Auslegung des EuGH (Google Ireland, C-376/22, Urteil vom 9. November 2023). Das Herkunftslandprinzip unterstellt Online-Dienste grundsätzlich dem Recht ihres Sitzstaats.

Gegenüber Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten muss die KommAustria zuerst die Behörde des Sitzstaats nach Art. 15 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes einbinden. Erst danach kann sie selbst Abhilfe auftragen. Sehr großen Online-Plattformen drohen laut Entwurf bis zu 6 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Bleibt eine rechtskräftige Strafe unbezahlt, kann die Behörde Werbevermarktern in Österreich Zahlungen an die Plattform untersagen. Die Altersverifikation ist laut Entwurf bis 31. März 2027 umzusetzen, Strafen gibt es nur für Sachverhalte danach.

Wo der KIDS Act anders ansetzt

Der KIDS Act ist ein Vorschlag für eine Verordnung (COM(2026) 681 final, Verfahren 2026/0286 (COD)) auf Grundlage von Art. 114 AEUV. Eine Verordnung gilt, anders als eine Richtlinie, nach ihrem Erlass unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Vorgesehen ist eine Stufenregel: kein Konto unter 13, ab 15 ein eigenes Konto. Mit 13 und 14 gibt es ein von Erziehungsberechtigten eingerichtetes Konto mit ständig aktiven Elternwerkzeugen, höchstens einer Stunde pro Tag und elterlicher Freigabe der Kontakte.

Die Altersstufen gelten für soziale Netzwerke und Video-Sharing-Plattformen mit nachweislich riskanten Funktionen. Online-Spiele, KI-Companions, Chatbots und App-Stores erfasst der Vorschlag mit Pflichten zu sicherem Design. Das Alter sollen zertifizierte, von den Plattformen unabhängige Lösungen prüfen, darunter eine kostenlose EU-App. Bestehende Konten wären binnen sechs Monaten ab Geltung zu prüfen und bei Nutzer:innen unter 15 zu deaktivieren.

Fix ist die Grenze nicht: Das Europäische Parlament hatte im November 2025 laut Begründung des Vorschlags 16 Jahre gefordert, darunter mit Zustimmung der Eltern.

Österreich und EU im Vergleich (Stand: 21. September 2026)

TABELLE!

Zustimmung und Kritik: Was Begutachtung und Frankreich zeigen

Die Begutachtung brachte viel Zustimmung zum Ziel und deutliche Kritik an der Ausgestaltung. Bis 20. September 2026 langten laut ORF über 170 Stellungnahmen ein. Viele Organisationen loben, dass der Entwurf die Plattformen in die Verantwortung nimmt und bei suchtfördernden Funktionen ansetzt, etwa der Berufsverband Österreichischer Psychologinnen und Psychologen (BÖP).

Das vorparlamentarische Begutachtungsverfahren ist auf Bundesebene nicht allgemein gesetzlich geregelt, aber gelebte Praxis. Ministerien schicken ihre Entwürfe an Behörden und Interessenvertretungen, und seit 2017 kann jede und jeder auf der Parlamentswebsite Stellung nehmen. Bei 132/ME dauerte die Frist acht Wochen, zwei mehr als die Mindestfrist, die der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts seit 1971 empfiehlt.

Suchtpräventionsstellen geht der Entwurf nicht weit genug. Die Fachstelle VIVID hält die Grenze von 14 Jahren für unzureichend. VIVID und die ARGE Suchtvorbeugung empfehlen einen abgestuften Schutz auch für 14- bis 18-Jährige und wollen Messenger-Dienste nicht ausnehmen.

Grundrechtlich argumentiert der Verfassungsdienst: Er sieht erhebliche Eingriffe in Kinderrechte und Kommunikationsfreiheit, verlangt eine genaue Verhältnismäßigkeitsprüfung und verweist auf Frankreich. Weil alle Nutzer:innen betroffener Plattformen ihr Alter belegen müssten, hänge viel an einer verfassungskonformen Altersverifikation. Der Datenschutzrat vermisst eine klare Rechtsgrundlage und eine Höchstspeicherdauer für die Daten der Verifikationsanbieter. epicenter.works spitzt zu: „Aus einem Verbot für einen Teil der Bevölkerung wird ein digitaler Ausweiszwang für alle.“

In Frankreich griffen beide Hürden. Zuerst beanstandete die Kommission in einer ausführlichen Stellungnahme vom 6. Juli 2026 laut Club des Juristes nicht das Mindestalter, sondern Kontrollbefugnisse der Medienbehörde Arcom, die in den Kooperationsmechanismus des DSA eingegriffen hätten.

Am 14. August 2026 erklärte der Conseil constitutionnel dann das Verbot für unter 15-Jährige für verfassungswidrig (Entscheidung Nr. 2026-911 DC). Das Verbot galt unabhängig vom Risiko des einzelnen Dienstes und von der Lage des Kindes, ließ Eltern keinen Spielraum und regelte nicht, wie auch Erwachsene ihr Alter nachweisen. Für Österreich bindet die Entscheidung nicht, als Vergleichsmaßstab ist sie aber aufschlussreich.

Unsere Einschätzung: Zwei der drei französischen Kritikpunkte hat der österreichische Entwurf erkennbar bedacht, denn er knüpft an Funktionen an und regelt die Altersverifikation im Detail. Eine elterliche Freigabe unter 14 sieht er nicht vor. Seine Durchsetzung gegenüber Plattformen aus anderen Mitgliedstaaten berührt außerdem jene Schnittstelle zum DSA, an der die Kommission bei Frankreich angesetzt hat. Ob das vor dem Verfassungsgerichtshof (VfGH) und in Brüssel hält, ist offen.

Was das Social-Media-Verbot für dich in der Beratungspraxis bedeutet

Wenn du im IT-, Medien- oder Datenschutzrecht arbeitest, planst du mit Mandant:innen ab jetzt für zwei Regime: die AMD-G-Novelle mit der Grenze 14, falls sie kommt, und später den KIDS Act mit 13 und 15. Die erste Prüfung ist die Qualifikation. Ist der Dienst eine Video-Sharing-Plattform oder ein Abrufdienst mit redaktioneller Verantwortung, und ist er auf Österreich ausgerichtet? Als Indizien nennen die Erläuterungen ein deutschsprachiges Angebot, inländische Werbeeinnahmen, eine erhebliche Nutzerzahl und eine .at-Domain. Bloße Abrufbarkeit reicht nicht.

Arbeit entsteht auch neben den Plattformen. Anbieter von Altersverifikation müssen die Einhaltung der sieben gesetzlichen Anforderungen laut Erläuterungen etwa mit Datenschutz-Folgenabschätzungen und unabhängigen Audits belegen. Für Werbevermarkter wird das mögliche Zahlungsverbot zur Vertragsfrage. Und in Verfahren zählt Tempo: Beschwerden gegen bestimmte Aufträge der KommAustria sollen laut Entwurf keine aufschiebende Wirkung haben (§ 39 Abs. 1 Z 3 KOG idF des Entwurfs).

Für Konzipient:innen ist der Fall ein Lehrstück an der Schnittstelle von Europa- und Verfassungsrecht. Offen ist vor allem, wohin ein funktionsbezogenes Mindestalter gehört. Es kann unter den Schutz Minderjähriger als Zuseher:innen nach der AVMD-RL fallen, den der KIDS Act laut Erwägungsgrund 10 unberührt lässt, oder unter die neue Altersgrenze der Verordnung.

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