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Recht & Verfahren

Zustellschein

Auch: Rückschein

Der Zustellschein ist der Nachweis über die Durchführung einer Zustellung. In der Praxis begegnet er als Rückschein, den der Zusteller ausfüllen und der Behörde oder dem Gericht zurücksenden lässt.

Unterschieden werden zwei Formen: Bei der Zustellung zu eigenen Handen darf das Dokument nur dem Empfänger selbst übergeben werden, eine Ersatzzustellung an andere anwesende Personen ist ausgeschlossen. Bei der gewöhnlichen Zustellung mit Nachweis ist die Übergabe an einen Ersatzempfänger zulässig, der an derselben Abgabestelle wohnt oder dort beschäftigt ist.

Wird niemand angetroffen, wird das Dokument hinterlegt und eine Verständigung zurückgelassen. Mit dem ersten Tag der Abholfrist gilt es als zugestellt.

Der ausgefüllte Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde und begründet vollen Beweis über den Vorgang. Wer geltend macht, die Zustellung sei anders verlaufen, muss das beweisen. Bei elektronischer Zustellung tritt an seine Stelle der elektronische Zustellnachweis.