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Recht & Verfahren

Wesentlicher Irrtum

Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn er einen Umstand betrifft, ohne den der Vertrag überhaupt nicht geschlossen worden wäre. Der Irrende hätte bei Kenntnis der wahren Lage vom Geschäft Abstand genommen. Ihm steht der unwesentliche Irrtum gegenüber, bei dem der Vertrag zwar geschlossen worden wäre, aber zu anderen Bedingungen.

Von dieser Einordnung hängt die Rechtsfolge ab: Beim wesentlichen Irrtum wird der Vertrag aufgehoben, beim unwesentlichen angepasst. Der Vertragsinhalt wird dann auf jenes Maß korrigiert, das ohne Irrtum vereinbart worden wäre (§ 872 ABGB).

Vorausgesetzt ist in beiden Fällen, dass überhaupt ein beachtlicher Geschäftsirrtum vorliegt und einer der drei Anfechtungsgründe gegeben ist: Veranlassung durch den anderen, Offenbarkeit oder rechtzeitige Aufklärung (§ 871 ABGB).

Beurteilt wird die Wesentlichkeit nach einem objektiv-subjektiven Maßstab, also danach, ob ein verständiger Mensch in der Lage des Irrenden den Vertrag ebenfalls nicht geschlossen hätte. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Jahre ab Vertragsabschluss.