Virtueller Assistent (DMA)
Ein virtueller Assistent ist im Sinn des Gesetzes über digitale Märkte eine in Software integrierte Anwendung, die Anfragen, Aufgaben oder Fragen, auch auf Grundlage von Audio-, Bild- oder Texteingaben oder Gesten, verarbeitet und auf dieser Basis Zugang zu anderen Diensten gewährt oder Geräte steuert (VO (EU) 2022/1925).
Er zählt zu den zentralen Plattformdiensten, für die ein Unternehmen als Torwächter benannt werden kann. Seine Aufnahme in den Katalog folgt der Überlegung, dass sprachgesteuerte Assistenten zunehmend als Zugangstor fungieren: Wer die Auswahl trifft, welcher Musikdienst, welcher Händler oder welche Suchmaschine auf eine Anfrage antwortet, kann den Wettbewerb erheblich beeinflussen.
Für benannte Torwächter greifen daher die allgemeinen Pflichten des Rechtsakts, insbesondere das Verbot der Selbstbevorzugung eigener Dienste, Vorgaben zur Interoperabilität und die Möglichkeit für Endnutzer, vorinstallierte Anwendungen zu deinstallieren und Standardeinstellungen zu ändern.
Die Kategorie ist ein Beispiel dafür, dass der Rechtsakt Technologien erfassen soll, deren Bedeutung sich erst entwickelt.