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Recht & Verfahren

Video-Sharing-Plattform-Dienst (DMA)

Das Gesetz über digitale Märkte zählt den Video-Sharing-Plattform-Dienst zu den zentralen Plattformdiensten und übernimmt dessen Definition aus der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (VO (EU) 2022/1925). Erfasst sind damit Dienste, die nutzergenerierte Videos und Sendungen der Allgemeinheit anbieten, ohne redaktionelle Verantwortung dafür zu tragen, deren Organisation der Anbieter aber bestimmt.

Die Rechtsfolgen unterscheiden sich grundlegend von jenen des Medienrechts: Während die Richtlinie inhaltsbezogene Schutzpflichten vorsieht, knüpft der DMA an die Marktstellung an. Erreicht ein Unternehmen die Schwellenwerte zu Umsatz, Marktkapitalisierung und Nutzerzahlen, kann es als Torwächter benannt werden.

Dann greifen strukturelle Pflichten wie das Verbot der Selbstbevorzugung, Vorgaben zur Datenportabilität und zum Zugang zu den bei der Nutzung erzeugten Daten sowie Beschränkungen bei der Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Diensten.

Für dieselbe Plattform können damit drei Regelungsschichten nebeneinander gelten: Medienrecht, Gesetz über digitale Dienste und Gesetz über digitale Märkte.