Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Vertrag zugunsten Dritter

Bei einem Vertrag zugunsten Dritter wird eine Leistung an eine Person versprochen, die nicht Vertragspartei ist.

Zu unterscheiden sind zwei Formen. Beim unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der Dritte bloß Empfänger, während nur der Vertragspartner die Leistung fordern kann. Beim echten erwirbt der Dritte ein eigenes Forderungsrecht, das er unmittelbar geltend machen kann.

Ob ein eigenes Recht entsteht, richtet sich nach der Vereinbarung, im Zweifel nach dem Zweck des Vertrags. Bei Leistungen, die dem Dritten zugutekommen sollen, wird es angenommen (§ 881 ABGB). Praktische Anwendungsfälle sind Lebensversicherungen mit Bezugsberechtigung, Übergabeverträge mit Ausgedinge und Frachtverträge.

Ein Vertrag zulasten Dritter ist demgegenüber unzulässig, niemand kann ohne seine Mitwirkung verpflichtet werden. Davon zu unterscheiden ist der Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, der keine Leistungsansprüche, sondern Schutzpflichten erstreckt.