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Recht & Verfahren

Verbandsverantwortlichkeit

Nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz können juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften für Straftaten strafrechtlich verantwortlich sein.

Zwei Zurechnungswege bestehen. Taten von Entscheidungsträgern, also Geschäftsführern, Vorständen, Prokuristen und vergleichbaren Leitungspersonen, werden dem Verband zugerechnet, wenn sie zu dessen Gunsten begangen wurden oder Verbandspflichten verletzt haben. Taten von Mitarbeitern nur, wenn sie durch mangelnde Aufsicht ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurden. Damit gewinnt die Compliance-Organisation unmittelbare rechtliche Bedeutung, weil wirksame Vorkehrungen die Verantwortlichkeit ausschließen können.

Sanktion ist die Verbandsgeldbuße, bemessen in Tagessätzen nach der Ertragslage. Mildernd wirken unter anderem Wiedergutmachung, Beitrag zur Wahrheitsfindung und getroffene Vorkehrungen zur Verhinderung künftiger Taten.

Die Verantwortlichkeit des Verbands tritt neben jene der handelnden Person, nicht an ihre Stelle. Praktisch bedeutsam ist sie vor allem bei Korruptions-, Wirtschafts-, Umwelt- und Arbeitnehmerschutzdelikten.