Zum Inhalt springen
LawFinder
Recht & Verfahren

Dritter (DSGVO)

Ein Dritter ist im Datenschutzrecht jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder Stelle außer der betroffenen Person, dem Verantwortlichen, dem Auftragsverarbeiter und jenen Personen, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters befugt sind, die Daten zu verarbeiten (Art 4 Z 10 DSGVO).

Mitarbeiter des Verantwortlichen sind demnach keine Dritten. Sie handeln innerhalb der Organisation und benötigen keine eigene Rechtsgrundlage, wohl aber eine Weisungsbindung und Vertraulichkeitsverpflichtung.

Bedeutung hat der Begriff vor allem für die Offenlegung: Wird eine Übermittlung an einen Dritten vorgenommen, ist dafür eine eigene Rechtsgrundlage erforderlich, und die betroffene Person ist über die Empfängerkategorien zu informieren. Er ist enger als der Begriff des Empfängers, der auch Auftragsverarbeiter und interne Stellen umfasst.

Für die Praxis bedeutsam ist die Abgrenzung bei Konzernstrukturen: Ein Konzernprivileg kennt die Verordnung nicht, weshalb verbundene Unternehmen im Verhältnis zueinander Dritte sein können.