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Recht & Verfahren

Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit, wirksam letztwillig zu verfügen. Sie setzt voraus, dass der Verfügende im Zeitpunkt der Errichtung entscheidungsfähig ist, also Bedeutung und Tragweite der Verfügung erfassen und sich danach verhalten kann, und das erforderliche Alter erreicht hat.

Ab dem vollendeten vierzehnten Lebensjahr kann mündlich vor Gericht oder Notar verfügt werden, die volle Testierfähigkeit tritt mit der Volljährigkeit ein.

Maßgeblich ist ausschließlich der Zustand bei Errichtung. Eine spätere Beeinträchtigung berührt die Wirksamkeit nicht, ebenso wenig eine frühere.

Wird die Testierfähigkeit bestritten, ist sie im Verlassenschaftsverfahren oder im Erbrechtsstreit zu klären, wobei Sachverständigengutachten, Krankengeschichten und Zeugenaussagen herangezogen werden. Bestehen Zweifel, empfiehlt sich die Errichtung vor Notar oder Gericht samt zeitnaher ärztlicher Bestätigung, weil das die spätere Beweisführung erheblich erleichtert.