Streitverkündung
Mit der Streitverkündung teilt eine Partei einem Dritten mit, dass ein Prozess anhängig ist, dessen Ausgang für das Verhältnis zwischen ihnen bedeutsam sein kann (§ 21 ZPO).
Typisch ist die Konstellation des Rückgriffs: Der beklagte Verkäufer verkündet dem Vorlieferanten den Streit, der Werkunternehmer dem Subunternehmer, der Versicherungsnehmer dem Versicherer. Der Dritte kann daraufhin als Nebenintervenient beitreten, muss es aber nicht.
Die eigentliche Wirkung tritt unabhängig davon ein. Im späteren Regressprozess kann sich der Streitverkündete nicht mehr darauf berufen, der Vorprozess sei unrichtig entschieden oder mangelhaft geführt worden. Er muss die dort getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, soweit sie die Grundlage der Entscheidung bilden.
Diese Interventionswirkung ist der Grund, weshalb die Streitverkündung in Regresskonstellationen zum anwaltlichen Standard gehört. Formal erfolgt sie durch Schriftsatz, der dem Dritten zuzustellen ist und den Grund der Verkündung sowie den Stand des Verfahrens anzugeben hat.