Strafantrag
Der Strafantrag ist jene Form der Anklage, mit der die Staatsanwaltschaft die Durchführung des Hauptverfahrens vor dem Bezirksgericht oder vor dem Einzelrichter des Landesgerichts begehrt.
Er tritt dort an die Stelle der Anklageschrift, die den Verfahren vor Schöffen- und Geschworenengerichten vorbehalten ist, und ist formal einfacher gehalten. Er hat die Tat, die anzuwendende Strafbestimmung und die Beweismittel zu bezeichnen, bedarf aber keiner ausführlichen Begründung. Ein Einspruchsrecht wie gegen die Anklageschrift besteht nicht.
Sprachlich verwirrend ist, dass der Ausdruck im Alltag häufig für die Anzeige des Opfers verwendet wird, im Sinn von Strafantrag stellen. Die Strafprozessordnung kennt diese Bedeutung nicht. Wer eine Straftat wahrnimmt, erstattet Anzeige. Bei Ermächtigungsdelikten kommt eine Ermächtigung des Opfers hinzu, bei Privatanklagedelikten erhebt es selbst Privatanklage.
Der aus dem deutschen Recht bekannte Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung hat in Österreich keine Entsprechung.