Anklageschrift
Die Anklageschrift ist das Schriftstück, mit dem die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Schöffen- oder Geschworenengericht Anklage erhebt und die Durchführung der Hauptverhandlung begehrt.
Sie hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nach Ort, Zeit und Ausführung bestimmt zu bezeichnen, die anzuwendende Strafbestimmung anzuführen sowie die Beweismittel zu benennen, auf die sich der Vorwurf stützt. Dazu tritt eine Begründung, die den Verdacht darlegt (§ 211 StPO).
Ihre Bedeutung liegt in der Umgrenzungsfunktion: Verhandelt und geurteilt wird nur über die angeklagte Tat, während die rechtliche Beurteilung dem Gericht überlassen bleibt.
Der Angeklagte kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch erheben, über den das Oberlandesgericht entscheidet. Es prüft unter anderem, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, ob die Tat gerichtlich strafbar ist und ob die Zuständigkeit richtig angenommen wurde (§§ 212 f StPO).
Bleibt der Einspruch aus oder wird er verworfen, wird die Anklageschrift rechtswirksam, und der Beschuldigte heißt fortan Angeklagter. In den Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Einzelrichter des Landesgerichts tritt an ihre Stelle der formal einfachere Strafantrag.