Sicherstellung
Die Sicherstellung ist die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände im Strafverfahren.
Vorgenommen werden darf sie von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft aus eigenem, wenn die Gegenstände als Beweismittel in Betracht kommen oder der Sicherung privatrechtlicher Ansprüche, dem Verfall, der Einziehung oder der Konfiskation dienen können (§§ 110 f StPO).
Sie ist damit die niederschwelligere Maßnahme gegenüber der Beschlagnahme. Widerspricht der Betroffene oder soll die amtliche Verwahrung fortdauern, ist binnen kurzer Frist die gerichtliche Bewilligung einzuholen, andernfalls ist der Gegenstand zurückzustellen. Über die Vornahme ist eine Bestätigung auszustellen.
Erfasst sein können bewegliche Sachen, Datenträger, Kontoguthaben und Kryptowerte. Bei Unterlagen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, gelten besondere Sicherungen. Rechtsschutz bietet der Einspruch wegen Rechtsverletzung.
Vom strafprozessualen Begriff zu unterscheiden ist die Sicherstellung im Abgabenverfahren, mit der die Einbringung gefährdeter Abgaben vorweg gesichert wird.