Schiedsvereinbarung
Mit einer Schiedsvereinbarung unterwerfen die Parteien ihre Streitigkeiten der Entscheidung eines Schiedsgerichts und schließen damit den ordentlichen Rechtsweg aus (§§ 577 ff ZPO). Sie bedarf der Schriftform oder eines gleichwertigen Nachweises und muss den Streitgegenstand hinreichend bestimmen.
Wird trotz wirksamer Vereinbarung vor einem staatlichen Gericht geklagt, ist die Klage auf Einrede des Beklagten zurückzuweisen. Von Amts wegen wird die Vereinbarung nicht wahrgenommen.
Nicht alles ist schiedsfähig. Vermögensrechtliche Ansprüche sind es im Regelfall, während Familien- und Statussachen sowie bestimmte Bestandstreitigkeiten ausgenommen sind. Für Verbraucher und Arbeitnehmer bestehen zusätzliche Schutzvorschriften, insbesondere kann eine Schiedsvereinbarung mit ihnen wirksam erst nach Entstehen der Streitigkeit geschlossen werden.
Der Schiedsspruch wirkt zwischen den Parteien wie ein rechtskräftiges Urteil und ist vollstreckbar. Angefochten werden kann er nur mit Aufhebungsklage aus eng umschriebenen Gründen. Vorteile liegen in Vertraulichkeit, Fachkunde und internationaler Vollstreckbarkeit, Nachteile in den Kosten und im fehlenden Instanzenzug.