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Recht & Verfahren

Rücknahme einer Entlassung

Die Entlassung ist eine einseitige empfangsbedürftige Gestaltungserklärung. Mit ihrem Zugang endet das Arbeitsverhältnis sofort, und der Arbeitgeber kann sie nicht einseitig zurücknehmen.

Wer sie bereut, ist auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen. Einigen sich beide, wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich fortgesetzt, wobei zu klären ist, ob es ununterbrochen weiterläuft oder neu begründet wird. Davon hängen Ansprüche ab, die an die Dauer anknüpfen, etwa Urlaub, Abfertigung und Kündigungsfristen.

Der Arbeitnehmer ist zur Annahme nicht verpflichtet. Er kann auf der Beendigung bestehen und bei unberechtigter Entlassung Kündigungsentschädigung sowie beendigungsabhängige Ansprüche geltend machen.

Praktisch bedeutsam ist die Abgrenzung zum Nachschieben von Entlassungsgründen. Gründe, die im Zeitpunkt der Entlassung bereits vorlagen, aber erst später bekannt wurden, können unter Voraussetzungen nachgetragen werden, während nachträglich entstandene Gründe die bereits ausgesprochene Entlassung nicht rechtfertigen.