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Recht & Verfahren

Reugeld

Das Reugeld ist ein Betrag, gegen dessen Zahlung eine Partei vom Vertrag zurücktreten darf (§ 909 ABGB). Es kehrt damit die Wirkung der Draufgabe um: Während diese den Vertrag sichern soll, kauft sich der Rücktrittsberechtigte mit dem Reugeld von der Bindung frei.

Vereinbart werden kann es für eine oder für beide Seiten. Der Rücktritt ist an die Zahlung geknüpft, wer zurücktreten will, hat das Reugeld zugleich zu entrichten. Danach bestehen keine weiteren Ansprüche, insbesondere kein Schadenersatz wegen Nichterfüllung, weil der Rücktritt gerade erlaubt war.

Wurde bereits mit der Erfüllung begonnen oder die Leistung angenommen, erlischt das Rücktrittsrecht. Wird eine Draufgabe geleistet und zugleich ein Rücktrittsrecht vereinbart, kann die Draufgabe als Reugeld wirken.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gegenüber Verbrauchern unterliegt die Vereinbarung der Inhaltskontrolle, weil ein überhöhtes Reugeld die Vertragsfreiheit faktisch aushöhlen kann.