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Recht & Verfahren

Rücktrittsrecht

Ein Rücktrittsrecht erlaubt es, sich einseitig von einem gültig zustande gekommenen Vertrag zu lösen. Zu unterscheiden sind zwei Gruppen.

Das gesetzliche Rücktrittsrecht wegen Leistungsstörung setzt ein Fehlverhalten der Gegenseite voraus. Bei Verzug kann nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückgetreten werden (§ 918 ABGB), bei Mängeln steht die Wandlung als Gewährleistungsbehelf zur Verfügung.

Davon zu trennen sind die verbraucherschützenden Rücktrittsrechte, die kein Fehlverhalten verlangen und der Überlegungsfrist dienen: beim Auswärtsgeschäft und beim Fernabsatz binnen vierzehn Tagen, ferner bei Verbraucherkrediten, Versicherungs-, Timesharing- und Bauträgerverträgen. Diese Fristen verlängern sich erheblich, wenn die Belehrung unterbleibt.

Der Rücktritt ist zu erklären, für die Rechtzeitigkeit genügt die Absendung. Rechtsfolge ist in beiden Gruppen die Rückabwicklung der bereits erbrachten Leistungen. Die im deutschen Recht übliche Bezeichnung Widerrufsrecht meint dieselbe Sache, ist hier aber nicht der Gesetzesbegriff.