reformatio in peius
Das Verbot der reformatio in peius untersagt es, eine Entscheidung aufgrund eines Rechtsmittels zum Nachteil desjenigen abzuändern, der es erhoben hat. Wer allein anficht, soll nicht schlechter gestellt werden als zuvor.
Es schützt die Rechtsmittelfreiheit. Ohne dieses Verbot müsste jeder Anfechtungswillige fürchten, sich durch das eigene Rechtsmittel zu verschlechtern.
Im Strafverfahren gilt es ausdrücklich, wenn nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Rechtsmittel ergriffen hat. Ficht auch die Staatsanwaltschaft zum Nachteil an, entfällt der Schutz. Im Verwaltungsverfahren ist das Verwaltungsgericht bei einer Bescheidbeschwerde ebenfalls an dieses Verbot gebunden.
Im Zivilverfahren folgt Entsprechendes aus dem Umfang der Anfechtung. Das Rechtsmittelgericht darf nur über das entscheiden, was angefochten wurde, sodass ein unangefochtener Teil in Rechtskraft erwächst. Nicht verletzt ist das Verbot, wenn sich die Verschlechterung aus einer Aufhebung und neuerlichen Verhandlung ergibt, in der neue Tatsachen hervorkommen.