Rechtspersönlichkeit
Rechtspersönlichkeit ist die Eigenschaft, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie ist gleichbedeutend mit Rechtsfähigkeit.
Natürliche Personen erlangen sie mit der Geburt, juristische Personen mit ihrer Entstehung: bei Kapitalgesellschaften mit der Eintragung im Firmenbuch, bei Vereinen nach dem Vereinsgesetz, bei Privatstiftungen mit der Eintragung, bei Körperschaften öffentlichen Rechts kraft Gesetzes.
Abgestufte Formen bestehen: Eingetragene Personengesellschaften sind rechtsfähig, ohne juristische Personen zu sein. Die Verlassenschaft ist bis zur Einantwortung eigener Rechtsträger. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kommt Teilrechtsfähigkeit in Verwaltungsangelegenheiten zu.
Auch die Europäische Union besitzt Rechtspersönlichkeit, die ihr erst mit dem Vertrag von Lissabon zukam. Nicht rechtsfähig sind demgegenüber Tiere, denen das Gesetz allerdings eine Sonderstellung einräumt.