Passive Dienstleistungsfreiheit
Die passive Dienstleistungsfreiheit ist jene Ausprägung der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit, bei der nicht der Erbringer, sondern der Empfänger die Grenze überschreitet. Er begibt sich in einen anderen Mitgliedstaat, um dort eine Leistung in Anspruch zu nehmen.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Konstellation früh als vom Schutzbereich erfasst anerkannt, obwohl der Vertragstext sie nicht ausdrücklich nennt (Art 56 AEUV). Praktische Anwendungsfälle sind Touristen, Studierende, Empfänger von Geschäfts- und Beratungsleistungen sowie Patienten, die sich im Ausland behandeln lassen.
Gerade der letzte Fall hat erhebliche Rechtsentwicklung ausgelöst: Aus der passiven Dienstleistungsfreiheit leitete der Gerichtshof Ansprüche auf Kostenerstattung für Auslandsbehandlungen ab, die inzwischen in einer eigenen Richtlinie über die Patientenmobilität geregelt sind.
Der Empfänger darf dabei nicht schlechter behandelt werden als Inländer, etwa durch höhere Eintrittspreise oder eingeschränkten Zugang zu Einrichtungen. Beschränkungen bedürfen wie stets einer Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses und müssen verhältnismäßig sein.