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Recht & Verfahren

Abwesenheitskurator

Ein Abwesenheitskurator ist ein vom Gericht bestellter Vertreter für eine Person, deren Aufenthalt unbekannt ist oder die aus anderen Gründen ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wenn deren Rechte sonst gefährdet wären.

Bestellt wird er auf Antrag oder von Amts wegen durch das Pflegschaftsgericht. Sein Wirkungskreis wird im Beschluss festgelegt und kann sich auf eine einzelne Angelegenheit beschränken.

Im Zivilprozess erfüllt eine verwandte Bestellung eine praktische Funktion: Kann eine Klage nicht zugestellt werden, weil der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist, bestellt das Gericht auf Antrag des Klägers einen Kurator, damit das Verfahren überhaupt geführt werden kann (§ 116 ZPO). Die Kosten trägt zunächst derjenige, der die Bestellung beantragt hat, was den Antragsteller vor eine wirtschaftliche Abwägung stellt.

Der Kurator ist an das Wohl des Vertretenen gebunden und dem Gericht rechenschaftspflichtig. Für bedeutsame Schritte braucht er die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung. Sein Amt endet, sobald der Abwesende wieder greifbar ist, die Angelegenheit erledigt wurde oder das Gericht ihn enthebt. Vom Abwesenheitskurator zu unterscheiden ist der gerichtliche Erwachsenenvertreter, der bei fehlender Entscheidungsfähigkeit bestellt wird.