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Recht & Verfahren

Nachlass

Auch: Verlassenschaft

Der Nachlass, im Gesetz Verlassenschaft, ist die Gesamtheit der Rechte und Verbindlichkeiten, die beim Tod einer Person auf die Erben übergehen.

Zwischen Todesfall und Einantwortung besteht er als eigener Rechtsträger fort. Die Verlassenschaft kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, klagen und geklagt werden, und sie wird vom erbantrittserklärten Erben oder von einem Verlassenschaftskurator vertreten.

Nicht zum Nachlass gehören höchstpersönliche Rechte, die mit dem Tod erlöschen, sowie Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Gestaltung unmittelbar Dritten zufallen, etwa Leistungen aus einer Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung.

Erfasst werden Aktiva und Passiva im Inventar, dessen Errichtung in bestimmten Fällen zwingend ist. Ist der Nachlass überschuldet, kommt statt der Einantwortung die Überlassung an Zahlungs statt in Betracht. Reicht das Vermögen nicht einmal für die Verfahrenskosten, unterbleibt die Abhandlung.