Maßgeblicher und begründeter Einspruch (DSGVO)
Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch ist der Einwand einer betroffenen Aufsichtsbehörde gegen den Beschlussentwurf der federführenden Behörde in einem grenzüberschreitenden Verfahren (Art 4 Z 24 DSGVO).
Er muss darlegen, ob ein Verstoß gegen die Verordnung vorliegt oder ob die geplante Maßnahme mit der Verordnung im Einklang steht, und dabei die Tragweite der Risiken für die Rechte der betroffenen Personen sowie gegebenenfalls für den freien Datenverkehr aufzeigen. Bloße Meinungsverschiedenheiten oder allgemeine Bedenken genügen nicht.
Folgt die federführende Behörde dem Einspruch nicht, ist die Angelegenheit dem Europäischen Datenschutzausschuss vorzulegen, der im Kohärenzverfahren verbindlich entscheidet. An diesen Beschluss ist die federführende Behörde bei ihrer endgültigen Entscheidung gebunden (Art 60 ff DSGVO).
Der Mechanismus ist damit das Gegengewicht zum Verfahren der zentralen Anlaufstelle: Er verhindert, dass die Aufsicht über große Unternehmen faktisch bei einer einzigen Behörde monopolisiert wird.