Betroffene Aufsichtsbehörde (DSGVO)
Eine betroffene Aufsichtsbehörde ist im System der Datenschutz-Grundverordnung jene Datenschutzbehörde, die von einer grenzüberschreitenden Verarbeitung berührt wird, ohne federführend zuständig zu sein (Art 4 Z 22 DSGVO).
Berührt ist sie in drei Fällen: wenn der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in ihrem Mitgliedstaat niedergelassen ist, wenn betroffene Personen in ihrem Mitgliedstaat erheblich beeinträchtigt werden oder werden können, oder wenn bei ihr eine Beschwerde eingereicht wurde.
Der Begriff ist das Gegenstück zur federführenden Aufsichtsbehörde, die am Ort der Hauptniederlassung des Verantwortlichen sitzt und das Verfahren führt, das sogenannte Verfahren der zentralen Anlaufstelle.
Die betroffenen Behörden sind aber nicht bloß Zuschauer: Sie sind in das Verfahren einzubinden, erhalten Beschlussentwürfe zur Stellungnahme und können einen maßgeblichen und begründeten Einspruch erheben. Bleibt der Konflikt bestehen, entscheidet der Europäische Datenschutzausschuss im Kohärenzverfahren verbindlich (Art 60 ff DSGVO).
Für Beschwerdeführer bedeutet das System praktisch, dass sie sich stets an ihre eigene nationale Behörde wenden können, auch wenn ein Konzern in einem anderen Mitgliedstaat sitzt.