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Recht & Verfahren

Grenzüberschreitende Verarbeitung (DSGVO)

Eine grenzüberschreitende Verarbeitung liegt vor, wenn personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeiten von Niederlassungen eines Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters in mehr als einem Mitgliedstaat verarbeitet werden, oder wenn eine Verarbeitung im Rahmen einer einzigen Niederlassung erfolgt, aber betroffene Personen in mehreren Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Art 4 Z 23 DSGVO).

Der Begriff ist der Anknüpfungspunkt für das Verfahren der zentralen Anlaufstelle: Liegt eine grenzüberschreitende Verarbeitung vor, ist die Aufsichtsbehörde am Ort der Hauptniederlassung federführend zuständig und führt das Verfahren, während die übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden eingebunden werden und Einspruch erheben können.

Für Unternehmen bedeutet das eine erhebliche Vereinfachung, weil sie es im Regelfall nur mit einer Behörde zu tun haben. Für Betroffene bleibt die Möglichkeit, sich an ihre eigene nationale Behörde zu wenden.

Nicht zu verwechseln ist der Begriff mit der Übermittlung in Drittländer, die eigenen Voraussetzungen unterliegt.