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Recht & Verfahren

Gemeiner Wert

Auch: Verkehrswert

Der gemeine Wert ist der Wert, den eine Sache nach ihrem gewöhnlichen, allgemein anerkannten Nutzen hat, also der objektive Verkehrswert und damit jener Preis, der bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.

Ihm stellt das Gesetz den außerordentlichen Wert gegenüber, der sich aus besonderen Vorlieben oder Verhältnissen des Einzelnen ergibt (§ 305 ABGB). Dieser bleibt bei der Schätzung im Regelfall außer Betracht, weil die Rechtsordnung persönliche Wertschätzung nicht zu Lasten anderer berücksichtigt.

Bedeutung hat der gemeine Wert vor allem für den Schadenersatz, wo bei Unmöglichkeit der Naturalherstellung der Schätzwert zu ersetzen ist, für Verlassenschaftsverfahren und Pflichtteilsberechnungen, für die Aufteilung nach Scheidung sowie für die Bewertung im Exekutions- und Insolvenzverfahren.

Im Abgabenrecht ist er eigens definiert und wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre, wobei ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse unberücksichtigt bleiben. Ermittelt wird er häufig durch Sachverständigengutachten.