Kommanditist
Der Kommanditist ist jener Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, dessen Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist, die im Firmenbuch eingetragene Haftsumme (§ 171 UGB).
Hat er seine Einlage in dieser Höhe geleistet, haftet er den Gläubigern nicht mehr persönlich. Wird sie ihm zurückgezahlt, lebt die Haftung wieder auf.
Von der Geschäftsführung ist er ausgeschlossen und kann gegen gewöhnliche Geschäfte der Komplementäre keinen Widerspruch erheben. Bei Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb hinausgehen, ist seine Zustimmung erforderlich (§§ 164, 166a UGB). Kontrolle übt er über sein Informationsrecht aus: Er kann die Abschrift des Jahresabschlusses verlangen und dessen Richtigkeit anhand der Bücher prüfen (§ 166 UGB).
Vertretungsmacht nach außen hat er nicht, kann aber rechtsgeschäftlich bevollmächtigt werden, etwa als Prokurist. Wer als Kommanditist auftritt, ohne dass die Beschränkung im Firmenbuch eingetragen ist, riskiert die Haftung wie ein unbeschränkt haftender Gesellschafter. Für Investoren ist die Stellung deshalb attraktiv, weil sie Kapitalbeteiligung mit begrenztem Risiko und ohne operative Verantwortung verbindet.