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Recht & Verfahren

Intabulation

Intabulation ist die überkommene Bezeichnung für die Einverleibung im Grundbuch, also die Eintragung, mit der dingliche Rechte an Liegenschaften unbedingt erworben, übertragen, beschränkt oder gelöscht werden.

Der Begriff stammt aus der Zeit der Landtafeln und Grundbücher vor der heutigen Grundbuchsordnung und begegnet noch in älteren Urkunden und in der Wendung Intabulationsklausel.

Sachlich gilt unverändert das Eintragungsprinzip. Eigentum, Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Baurechte entstehen an Liegenschaften erst mit der Eintragung, nicht bereits mit dem Vertrag, der Titel allein genügt nicht, es bedarf zusätzlich des Modus. Geprüft wird ausschließlich anhand der vorgelegten Urkunden, maßgeblich für den Rang ist das Einlangen des Gesuchs.

Wer den Begriff in Vertragsmustern findet, kann ihn ohne inhaltliche Änderung durch Einverleibung ersetzen.