Insichgeschäft
Ein Insichgeschäft liegt vor, wenn eine Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäfts tätig wird, entweder als Vertreter mit sich selbst im eigenen Namen oder als Vertreter zweier Vertretener.
Weil die Interessen typischerweise gegenläufig sind, ist es im Regelfall unzulässig. Wirksam wird es, wenn der Vertretene es gestattet oder nachträglich genehmigt oder wenn ihm das Geschäft ausschließlich Vorteile bringt und eine Gefährdung ausgeschlossen ist.
Praktische Bedeutung hat die Figur im Gesellschaftsrecht. Schließt ein Geschäftsführer namens der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst, bedarf es der Zustimmung der Gesellschafter, und bei Einpersonengesellschaften ist zusätzlich die schriftliche Dokumentation vorgeschrieben, um Vermögensverschiebungen nachvollziehbar zu machen.
Im Erwachsenenschutz- und Kindschaftsrecht sind Geschäfte zwischen Vertreter und Vertretenem gerichtlich zu genehmigen. Verwandt ist die Doppelvertretung, bei der zwei verschiedene Personen vertreten werden.