Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein
Eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn jemand ein Verhalten setzt, das objektiv als rechtsgeschäftliche Erklärung erscheint, ohne sich dessen bewusst zu sein. Das Schulbeispiel ist das Handheben in einer Versteigerung zum Gruß an einen Bekannten.
Nach herrschender Auffassung wird der Erklärende gebunden, wenn ihm das Verhalten zurechenbar ist, er also bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnte, dass es als Erklärung verstanden wird, und der Empfänger auf diesen Erklärungswert vertrauen durfte. Maßgeblich ist damit nicht der innere Wille, sondern der objektive Erklärungswert aus der Sicht eines redlichen Empfängers.
Der Erklärende bleibt allerdings nicht schutzlos: Ihm steht die Irrtumsanfechtung offen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen, und im Fall der erfolgreichen Anfechtung kann er dem Empfänger zum Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein.
Fehlt es an jeder Zurechenbarkeit, etwa bei Erklärungen im Schlaf oder unter unmittelbarem Zwang, entsteht keine Bindung.