Haustürgeschäfte
Haustürgeschäft ist die überkommene Bezeichnung für Verträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen werden. Das geltende Recht spricht von Auswärtsgeschäften und regelt sie im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz.
Erfasst sind Verträge, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden, ferner solche, die nach persönlicher Ansprache außerhalb der Geschäftsräume in diesen abgeschlossen werden, sowie Verträge auf Ausflügen, die der Unternehmer zu Absatzzwecken organisiert hat.
Kern des Schutzes ist das Rücktrittsrecht binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen, das sich bei unterbliebener Belehrung erheblich verlängert. Hinzu treten vorvertragliche Informationspflichten und Formvorgaben. Ausgenommen sind unter anderem Geschäfte geringen Werts und einzelne Vertragstypen.
Wer nach der alten Bezeichnung sucht, findet die Regelungen heute unter Auswärtsgeschäft.