geschlechtliche Selbstbestimmung
Geschlechtliche Selbstbestimmung bezeichnet das Recht, die eigene Geschlechtsidentität selbst zu bestimmen und rechtlich anerkannt zu erhalten. Verfassungsrechtlich wird es aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens abgeleitet (Art 8 EMRK).
Der Verfassungsgerichtshof hat daraus zwei zentrale Folgerungen gezogen: Zum einen ist die Änderung des Geschlechtseintrags nicht von körperlichen Eingriffen wie geschlechtsanpassenden Operationen abhängig zu machen. Zum anderen sind Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung nicht auf die Einträge „männlich“ oder „weiblich“ beschränkt, seit der Entscheidung aus dem Jahr 2018 sind im Personenstandsregister weitere Eintragungen möglich.
Die Änderung des Geschlechtseintrags wird bei der Personenstandsbehörde beantragt und regelmäßig durch ein fachliches Gutachten begleitet. Mit ihr kann auch eine Vornamensänderung verbunden werden.
Rechtsfolgen ergeben sich unter anderem für Dokumente, für die Anrede in Verfahren und für den Datenschutz, weil frühere Einträge sensible Informationen offenlegen können. Flankierend schützt das Gleichbehandlungsrecht vor Diskriminierung.