Gemeinschaft (Rechtsphilosophie)
Gemeinschaft bezeichnet in der Rechts- und Sozialphilosophie eine soziale Verbindung, die auf persönlicher Nähe, gemeinsamen Werten und wechselseitiger Verbundenheit beruht, im Unterschied zur Gesellschaft, die als zweckrationaler Zusammenschluss selbständiger Einzelner gedacht wird.
Diese Gegenüberstellung geht auf Ferdinand Tönnies zurück und prägt bis heute die Diskussion darüber, worauf die Verbindlichkeit von Recht beruht: auf geteilten Überzeugungen einer Gemeinschaft oder auf dem Interessenausgleich zwischen Fremden.
Im Kommunitarismus wird daraus die These, dass Rechte nicht abstrakt begründet werden können, sondern gemeinschaftliche Praktiken voraussetzen. Liberale Theorien halten dagegen, dass gerade der Schutz des Einzelnen vor der Gemeinschaft Aufgabe des Rechts sei.
Für die Rechtsdogmatik ist die Debatte kein bloßes Beiwerk. Sie schlägt sich in der Auslegung von Generalklauseln wie den guten Sitten nieder und in der Frage, wieweit Solidarpflichten ohne vertragliche Grundlage bestehen. Vom philosophischen Begriff zu unterscheiden ist die Rechtsgemeinschaft des Privatrechts, etwa das Miteigentum.