Demokratie (Rechtsphilosophie)
In der Rechtsphilosophie bezeichnet Demokratie nicht bloß ein Verfahren der Machtvergabe, sondern das Prinzip, dass diejenigen, die den Normen unterworfen sind, an deren Erzeugung mitwirken. Rechtsunterworfene und Rechtserzeuger sollen möglichst zusammenfallen.
Hans Kelsen begründete sie relativistisch: Weil sich absolute Wahrheiten über das Gute nicht beweisen lassen, ist jene Ordnung vorzuziehen, die konkurrierende Auffassungen zulässt und Mehrheitsentscheidungen revidierbar hält. Freiheit bedeutet dabei nicht Abwesenheit von Herrschaft, sondern Teilhabe an ihr.
Andere Traditionen setzen andere Akzente. Die Vertragstheorien von Locke und Rousseau leiten die Legitimität aus der Zustimmung der Regierten ab, deliberative Ansätze aus der Qualität des öffentlichen Diskurses.
Wiederkehrender Streitpunkt ist das Verhältnis von Mehrheit und Recht: Ob eine Mehrheit alles beschließen darf oder ob Grundrechte und Verfassungsgerichtsbarkeit ihr Grenzen setzen müssen, ist die Kernfrage der Debatte um die wehrhafte Demokratie. Diese Fragen sind nicht bloß theoretisch, sie beeinflussen die Auslegung der Baugesetze der Verfassung.