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Recht & Verfahren

Gemäßigte Rechtsfolgentheorie

Die gemäßigte Rechtsfolgentheorie ist ein Lösungsvorschlag der Strafrechtsdogmatik für den Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt, also den Fall, dass jemand irrig annimmt, es lägen Umstände vor, die sein Verhalten rechtfertigen würden, etwa bei vermeintlicher Notwehr.

Sie stammt aus der deutschen Diskussion, in der umstritten ist, ob ein solcher Irrtum den Vorsatz ausschließt oder nur die Schuld berührt. Nach diesem Ansatz bleibt die Tat vorsätzlich, wird aber in den Rechtsfolgen wie ein Fahrlässigkeitsdelikt behandelt.

Für Österreich hat der Streit weitgehend keine praktische Bedeutung, weil das Strafgesetzbuch die Frage ausdrücklich regelt: Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, ist nicht wegen vorsätzlicher Begehung strafbar. Beruht der Irrtum auf Fahrlässigkeit, ist er wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, sofern das Gesetz auch die fahrlässige Tat mit Strafe bedroht (§ 8 StGB).

Wer mit deutscher Literatur arbeitet, sollte den Unterschied kennen. Die dortigen Theorienstreitigkeiten sind hier durch eine gesetzliche Anordnung überholt.