Entziehung der Lenkberechtigung
Die Lenkberechtigung wird entzogen, wenn jemand nicht mehr verkehrszuverlässig ist. Geregelt ist das im Führerscheingesetz. Verkehrsunzuverlässig ist, wer aufgrund bestimmter Tatsachen und seiner Sinnesart annehmen lässt, dass er die Verkehrssicherheit gefährden wird.
Das Gesetz zählt solche bestimmten Tatsachen auf: Alkohol- und Suchtmitteldelikte im Straßenverkehr, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahrerflucht nach einem Unfall mit Personenschaden und Vormerkdelikte in Häufung.
Die Entziehung ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme, weshalb sie neben die Verwaltungsstrafe tritt. Die Dauer bemisst sich nach der Prognose, wobei das Gesetz Mindestzeiten vorsieht. Angeordnet werden können begleitende Maßnahmen wie Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung oder verkehrspsychologische Stellungnahme, deren Absolvierung Voraussetzung der Wiederausfolgung ist.
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch Polizeiorgane vornehmen lassen. Rechtsschutz bietet die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.