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Recht & Verfahren

Einstimmigkeit (EU)

Einstimmigkeit bedeutet, dass ein Beschluss nur zustande kommt, wenn kein Mitgliedstaat dagegen stimmt. Enthaltungen hindern die Annahme nicht.

Sie ist heute die Ausnahme. Der Rat entscheidet im Regelfall mit qualifizierter Mehrheit, die nach dem System der doppelten Mehrheit eine Mehrheit der Mitgliedstaaten und zugleich einen Anteil an der Unionsbevölkerung verlangt.

Einstimmigkeit ist dort vorgesehen, wo die Verträge besonders sensible Bereiche schützen, insbesondere in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, bei Steuern, in Teilen der Sozialpolitik, beim mehrjährigen Finanzrahmen, bei Beitritten und bei Vertragsänderungen.

Praktisch verleiht sie jedem Mitgliedstaat ein Vetorecht, was Entscheidungen erschwert und regelmäßig zu Reformdiskussionen führt. Für einzelne Bereiche sehen die Verträge Überleitungsklauseln vor, mit denen einstimmig der Übergang zur qualifizierten Mehrheit beschlossen werden kann.