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Recht & Verfahren

Datenschutzbeauftragter

Ein Datenschutzbeauftragter überwacht im Unternehmen oder in der Behörde die Einhaltung des Datenschutzrechts und berät die Verantwortlichen.

Zu benennen ist er in drei Fällen: bei Behörden und öffentlichen Stellen, wenn die Kerntätigkeit in umfangreicher regelmäßiger und systematischer Überwachung betroffener Personen besteht, oder wenn sie in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Datenkategorien oder von Daten über Straftaten liegt (Art 37 DSGVO). Er kann Beschäftigter sein oder aufgrund eines Dienstleistungsvertrags tätig werden.

Seine Stellung ist eigens abgesichert. Er ist ordnungsgemäß und frühzeitig einzubinden, erhält die notwendigen Ressourcen, ist an Weisungen bei der Aufgabenerfüllung nicht gebunden und darf wegen ihrer Erfüllung nicht abberufen oder benachteiligt werden. Er berichtet unmittelbar der höchsten Managementebene.

Zu seinen Aufgaben zählen Unterrichtung und Beratung, Überwachung, Schulung, Beratung bei der Datenschutz-Folgenabschätzung und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, für die er Anlaufstelle ist. Interessenkonflikte sind zu vermeiden, denn wer über Zwecke und Mittel der Verarbeitung mitentscheidet, kann die Funktion nicht ausüben.