Beweislast
Die Beweislast beantwortet die Frage, zu wessen Nachteil es ausschlägt, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsache unaufklärbar bleibt. Die Grundregel lautet, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat: der Kläger die anspruchsbegründenden, der Beklagte die rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Umstände.
Von dieser Regel bestehen zahlreiche Ausnahmen, die das Gesetz anordnet oder die Rechtsprechung entwickelt hat. Bedeutsam ist die Umkehr bei vertraglicher Haftung: Steht die objektive Pflichtverletzung fest, hat der Schuldner zu beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB).
Weitere Erleichterungen bieten gesetzliche Vermutungen, der Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen und Beweismaßreduktionen wie die Bescheinigung. In besonderen Konstellationen, etwa bei Aufklärungspflichtverletzungen im Arztrecht oder bei Dokumentationsmängeln, verschiebt die Rechtsprechung die Last zusätzlich.
Von der objektiven Beweislast zu unterscheiden ist die Behauptungslast, die bestimmt, wer eine Tatsache vorzubringen hat.