Abolition
Die Abolition ist die Niederschlagung eines Strafverfahrens durch den Bundespräsidenten, bevor ein Urteil ergeht. Das anhängige Verfahren wird beendet, ohne dass über Schuld oder Unschuld entschieden wird (Art 65 Abs 2 lit c B-VG).
Sie gehört zu den Gnadenrechten des Staatsoberhaupts und wird auf Vorschlag der Bundesregierung oder des von ihr ermächtigten Mitglieds ausgeübt. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Zu unterscheiden ist die Abolition von der Begnadigung, die erst nach rechtskräftiger Verurteilung ansetzt und die Strafe erlässt oder mildert, sowie von der Amnestie, die durch Gesetz für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen wirkt. Bei Privatanklagedelikten ist der Weg nur eröffnet, wenn der Anklageberechtigte zustimmt.
Praktische Bedeutung hat die Abolition in Österreich kaum. Sie kommt nur ausnahmsweise zum Einsatz, etwa in Fällen, in denen die Fortführung des Verfahrens unbillig erschiene. Als Institut ist sie ein Rest des historischen Gnadenrechts und deshalb vor allem verfassungsgeschichtlich und im Studium des Verfassungsrechts von Interesse.