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Recht & Verfahren

Baugrundrisiko

Das Baugrundrisiko bezeichnet die Gefahr, dass die tatsächliche Beschaffenheit des Untergrunds von den Annahmen abweicht, auf denen Planung und Kalkulation beruhen, etwa durch unerwartete Bodenschichten, Grundwasser, Altlasten oder Hohlräume.

Die Zuordnung folgt der Sphärentheorie: Der Baugrund gehört zum Bereich des Bauherrn, der das Grundstück beistellt, weshalb er das Risiko im Regelfall trägt und Mehrkosten sowie Bauzeitverlängerungen zu vertreten hat.

Diese Zuordnung wird durch die Warnpflicht des Werkunternehmers relativiert: Erkennt oder muss er erkennen, dass der beigestellte Stoff untauglich ist, hat er zu warnen. Unterlässt er das, haftet er für den daraus entstehenden Schaden (§ 1168a ABGB). Die Warnpflicht setzt Fachkenntnis voraus und entfällt nicht deshalb, weil der Bauherr ein Gutachten beigebracht hat.

In der Praxis wird das Risiko häufig durch die einschlägigen ÖNORM-Bedingungen und durch vertragliche Regelungen zu Bodenaufschluss, Baugrundgutachten und Mehrkostenforderungen verteilt. Pauschale Überwälzungen auf den Auftragnehmer unterliegen der Inhaltskontrolle.