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Recht & Verfahren

Bankgeheimnis

Das Bankgeheimnis verpflichtet Kreditinstitute, ihre Organe und Mitarbeiter, Geheimnisse nicht zu offenbaren, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindung mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht wurden (§ 38 BWG).

Geschützt sind damit nicht nur Kontostände und Umsätze, sondern schon die Tatsache, dass eine Geschäftsbeziehung besteht. Die Verpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt und wirkt gegenüber jedermann, auch gegenüber Behörden. Durchbrochen wird sie nur in den gesetzlich aufgezählten Fällen.

Dazu zählen vor allem die ausdrückliche Zustimmung des Kunden, das strafgerichtliche Verfahren gegenüber Staatsanwaltschaften und Gerichten, der Todesfall gegenüber dem Verlassenschaftsgericht, Angelegenheiten Minderjähriger sowie Auskunftspflichten im Abgabenverfahren.

Erheblich relativiert wurde der Schutz durch das Kontenregister, in dem alle Konto- und Depotverbindungen erfasst sind und in das Abgaben-, Finanzstraf- und Strafverfolgungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen Einsicht nehmen können. Eine tiefergehende Konteneinschau bedarf gerichtlicher Bewilligung. Verstöße gegen das Bankgeheimnis sind gerichtlich strafbar und lösen zivilrechtliche Ersatzansprüche aus.