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Ausbildung & Prüfung

Ausbildungsverhältnis

Ein Ausbildungsverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, dessen Zweck überwiegend in der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten besteht, nicht in der Erbringung von Arbeitsleistung.

Es unterscheidet sich vom Arbeitsverhältnis dadurch, dass keine Arbeitspflicht besteht und keine Eingliederung in den Arbeitsprozess erfolgt. Daraus folgt, dass kein Entgeltanspruch besteht, sofern nichts vereinbart wurde.

Eigenständig geregelte Formen sind das Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz, die Gerichtspraxis und die praktische Verwendung als Rechtsanwaltsanwärter.

Nicht geregelt sind Volontariate und Praktika, weshalb dort im Einzelfall zu prüfen ist, ob der Ausbildungszweck tatsächlich überwiegt. Wird wie ein Arbeitnehmer eingegliedert gearbeitet, liegt trotz anderer Bezeichnung ein Arbeitsverhältnis mit allen Ansprüchen vor.