Praktikant
Praktikant ist keine einheitliche Rechtsfigur. Maßgeblich ist, ob im Einzelfall ein Ausbildungs- oder ein Arbeitsverhältnis vorliegt.
Steht der Ausbildungszweck im Vordergrund, besteht ein Ausbildungsverhältnis ohne Entgeltanspruch, sofern keine Vereinbarung getroffen wurde. Wird hingegen wie ein Arbeitnehmer eingegliedert, weisungsgebunden und zu festen Zeiten gearbeitet, liegt ein Arbeitsverhältnis vor, mit allen Folgen: kollektivvertraglicher Mindestlohn, Sozialversicherung, Urlaub, Sonderzahlungen.
Die Bezeichnung im Vertrag ist unerheblich, weil der wahre wirtschaftliche Gehalt entscheidet. Pflichtpraktika im Rahmen einer Ausbildung folgen dem jeweiligen Lehrplan. Zahlreiche Kollektivverträge enthalten eigene Regelungen samt Mindestentgelt.
Für Rechtsanwaltsanwärter besteht mit der praktischen Verwendung eine eigenständig geregelte Form.