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Kanzleialltag

Anwaltliche Werbung

Anwaltliche Werbung ist zulässig, soweit sie wahr, sachlich und mit Ehre und Ansehen des Standes sowie den Berufspflichten vereinbar ist. Das frühere weitgehende Werbeverbot besteht nicht mehr.

Die Grenzen ziehen die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs. Untersagt sind marktschreierische Selbstanpreisung, unsachliche Vergleiche mit anderen Rechtsanwälten, die Angabe von Erfolgsquoten sowie aufdringliches Herantreten an potenzielle Mandanten. Angaben über Tätigkeitsschwerpunkte sind erlaubt, dürfen aber keine amtlich verliehene Qualifikation vortäuschen.

Eine besondere Schranke bildet die Verschwiegenheitspflicht. Mandate, Mandantennamen und Fallbeispiele dürfen nur mit Zustimmung der Betroffenen genannt werden, das betrifft Referenzlisten, Pressemitteilungen und Einreichungen bei Rankings gleichermaßen.

Untersagt ist ferner, für die Zuführung von Mandaten Entgelt zu leisten oder entgegenzunehmen. Neben dem Standesrecht gelten Lauterkeits-, Datenschutz- und Telekommunikationsrecht.