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Recht & Verfahren

Angezeigter

Als Angezeigter wird umgangssprachlich bezeichnet, wer Gegenstand einer Anzeige ist, also die Person, die in einer Strafanzeige einer Straftat verdächtigt wird.

Ein Rechtsbegriff der Strafprozessordnung ist das nicht: Diese kennt den Beschuldigten, und Beschuldigter wird jemand nicht schon durch die Anzeige, sondern erst dann, wenn aufgrund eines Anfangsverdachts Ermittlungen gegen ihn geführt werden (§ 48 StPO).

Die Unterscheidung ist mehr als sprachliche Genauigkeit, weil erst mit der Stellung als Beschuldigter die Verfahrensrechte greifen, also Verteidigerbeiziehung, Akteneinsicht und Aussageverweigerung.

Die Staatsanwaltschaft prüft eine eingelangte Anzeige zunächst darauf, ob überhaupt ein Anfangsverdacht besteht, und hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn das nicht der Fall ist. Wer angezeigt wurde, ist damit weder verdächtig im rechtlichen Sinn noch in irgendeiner Weise vorbestraft. Für eine bewusst falsche Anzeige haftet der Anzeiger straf- und zivilrechtlich, insbesondere wegen Verleumdung (§ 297 StGB).