Abschreibung (AfA)
Die Abschreibung, steuerlich Absetzung für Abnutzung oder kurz AfA, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts auf die Jahre seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, statt sie im Anschaffungsjahr zur Gänze abzusetzen (§ 7 EStG).
Der Aufwand wird damit dort erfasst, wo der Wertverzehr tatsächlich eintritt. Im Regelfall wird linear abgeschrieben, also mit gleichbleibenden Jahresbeträgen. Daneben lässt das Gesetz für bestimmte Wirtschaftsgüter eine degressive Abschreibung mit einem fallenden Prozentsatz zu. Wird ein Wirtschaftsgut im zweiten Halbjahr in Betrieb genommen, steht nur die Halbjahres-AfA zu.
Für Gebäude gelten eigene, gesetzlich festgelegte Sätze, die sich nach der Nutzungsart richten. Geringwertige Wirtschaftsgüter dürfen bis zu einer gesetzlich festgelegten Wertgrenze sofort abgesetzt werden. Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter wie Grund und Boden unterliegen keiner AfA.
Unternehmensrechtlich entspricht der AfA die planmäßige Abschreibung, deren Ansatz sich allerdings nach den tatsächlichen Verhältnissen richtet und deshalb von der steuerlichen Bemessung abweichen kann.